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Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen zwischen dem SMWK und dem HPR

Dienstvereinbarungen sind Regelungen, die gemeinsam von Personalrat und Dienststelle für den Dienstbetrieb getroffen werden. Der Rahmen, in dem Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden dürfen, wird in § 80 Abs. 2 sowie § 81 Abs. 2 SächsPersVG vorgegeben.

Der HPR schließt Dienstvereinbarungen mit dem SMWK ab, die für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des SMWK unmittelbar gültig sind. Sie können durch Dienstvereinbarungen vor Ort ergänzt aber nicht verändert werden.

Musterdienstvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem SMWK und dem HPR

Dienstvereinbarungen sind Regelungen, die gemeinsam von Personalrat und Dienststelle für den Dienstbetrieb getroffen werden. Der Rahmen in dem Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden dürfen wird in §80 Abs.2 sowie §81 Abs.2 SächsPersVG vorgegeben.

Für einige sowohl für das SMWK als auch den HPR wichtige Fälle, in denen keine Dienstvereinbarung auf Ministeriumsebene abgeschlossen werden konnten, sind Musterdienstvereinbarungen erarbeitet worden. Die örtlichen Personalräten sollten eigene Dienstvereinbarungen dazu abschließen und können sich an den Mustervereinbarungen orientieren.

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